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   LG Potsdam, 02.07.2015 - 24 Qs 32/15   

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https://dejure.org/2015,46465
LG Potsdam, 02.07.2015 - 24 Qs 32/15 (https://dejure.org/2015,46465)
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2015 - 24 Qs 32/15 (https://dejure.org/2015,46465)
LG Potsdam, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 24 Qs 32/15 (https://dejure.org/2015,46465)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 13 Abs 1 StPO, § 46 Abs 1 OWiG
    Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dem die einen Bußgeldbescheid erlassende Behörde ihren (Haupt-) Sitz hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1988 - 22 A 1013/88

    Erlass von Bescheiden durch Werkleiter

    Auszug aus LG Potsdam, 02.07.2015 - 24 Qs 32/15
    Die weite Definition dieser Regelung umfasst jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (OVG Münster, NVwZ-RR 1989, 576 mwN).
  • BGH, 20.02.1963 - 4 StR 497/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Entscheidung über

    Auszug aus LG Potsdam, 02.07.2015 - 24 Qs 32/15
    Diese im Gesetz vorhandene Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten auszufüllen (vgl. BGH, NJW 1963, 820, 821; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 223, 224), mit der Folge, dass die Landeskasse in der Regel die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473 Rn. 17).
  • OLG Köln, 26.05.1987 - Ss 186/87
    Auszug aus LG Potsdam, 02.07.2015 - 24 Qs 32/15
    Der für die Zuständigkeit maßgebliche Sitz einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Ort, an dem ihre Hauptstelle formell eingerichtet ist und damit die betreffende Behörde als einheitliche Verwaltungsinstitution den organisatorischen Mittelpunkt ihres Dienstbetriebes hat; dies gilt auch dann, wenn die konkrete Verwaltungstätigkeit von einer Außenstelle vorgenommen wurde (vgl. OLG Koblenz, DAR 1970, 77; OLG Köln, VRS 74, 47; Kohlhammer, OWiG, 3. Auflage, 17. EL, § 68 Rn. 2).
  • LG Köln, 16.01.1997 - 105 QsOWi 900/96
    Auszug aus LG Potsdam, 02.07.2015 - 24 Qs 32/15
    Außenstellen nehmen keine selbständigen Aufgaben wahr, sondern sind nur ein ausgelagerter Teil des Gesamtapparates (LG Köln, Beschluss vom 16. Januar 1997, Az.: 105 Qs OWi 900/96).
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